Matthias Hauer

Matthias Hauer

Fachanwalt für Medizinrecht

Bad Nauheim
Tel: +49 6032 92854-20
Fax: +49 6032 92854-13
E-Mail: M.Hauer@hauer.online


Tätigkeitsschwerpunkte:

- Medizinrecht
- Vertragsrecht


Werdegang:

1993 erstes juristisches Staatsexamen Hessen
1993 Rechtsabteilung Kassenärztliche Vereinigung Hessen
1996 zweites juristisches Staatsexamen Hessen
1996 Niederlassung als Rechtsanwalt
1996 Syndicus der Landesärztekammer Hessen
2005 Partner bei Graeger Nonnast Rath Rechtsanwälte & Steuerberater
2021 Partner bei Hauer Rechtsanwälte

Veröffentlichungen:

  • Zur Rechtsmäßigkeit der Heranziehung von Privatärzten zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Anmerkung zu LSG Hessen Urteil vom 27.07.2022, ZMGR 2022.
  • Rechtswegbestimmung bei Einbeziehung von ausschließlich privat tätigen Ärzten in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst – Anmerkung zu BVerwG Beschluss vom 06.07.2022, ZMGR 2022
  • Ermächtigung ohne Facharzt?, Der Krankenhausjustitiar, 2019
  • Keine Verpflichtung für ermächtigte Krankenhausärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst - BSG-Urteil vom 12.12.2018, Der Krankenhausjustitiar, 2019
  • Was darf ein Patient „redlicherweise“ vom Krankenhaus erwarten? BGH-Urteil vom 19.04.2018, Der Krankenhausjustitiar, 2018
  • Sekundäransprüche nach Überschreiten der oGVD, Der Krankenhausjustitiar, 2018
  • Existenzgründung, 2015
  • Zum Bürgschaftserfordernis bei „Alt“-MVZ, Anmerkung zu Hess. LSG v. 4.11.2009, Az.: L 4 KA 10/08, Medizinrecht, 2010
  • Therapiebegrenzung auf der Intensivstation, Rechtsgutachten, 2009
  • Gema Gebühren für Musik in der Praxis?, 2005
  • Photoepilation, Rechtsfragen der Aufklärung, 2004
  • Arbeitshilfe öffentliche Förderung am Beispiel Ernährungsberatung, 2004
  • Patientenverfügung, 2003
  • Arzt und Heilpraktiker? Hessisches Ärzteblatt, 2001
  • Kein uneingeschränktes Einsichtsrecht in Krankenunterlagen einer psychiatrischen Behandlung, Anmerkung zu BVerfG 16.9.1998, Az.: 1 BvR 1130/98, Hessisches Ärzteblatt, 2000
  • Schweigepflicht, Hessisches Ärzteblatt, 1999
  • Sammlung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Arztpraxis, 1999
  • Leichtsinn oder Überheblichkeit - beides wird bestraft, Hessisches Ärzteblatt, 1997
  • Recht haben wollen kann teuer sein, Hessisches Ärzteblatt, 1997


Mitgliedschaften

– Deutscher Anwaltverein
– Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
– Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht


Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Das Fortbildungszertifikat - Qualifikation sichtbar machen

Es liegt in der Natur der Sache, dass Mandanten die fachliche Kompetenz ihres Rechtsanwalts oft nur schwer einschätzen können. Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt deshalb denjenigen, die ihrer Fortbildungspflicht in besonderer Weise nachkommen, ein Mittel an die Hand, dies auch in besonderer Weise zu publizieren. Mit einer bundesweit einheitlich gestalteten Urkunde bestätigt die Bundesrechtsanwaltskammer, dass die für das Zertifikat festgelegten Anforderungen an Art und Umfang der Fortbildung erfüllt wurden. Hiermit bestätigt die Bundesrechtsanwaltskammer potenziellen Auftraggeber, dass dieser Rechtsanwalt sich nachprüfbar besonders um seine Fortbildung bemüht.

Bevor ein Rechtsanwalt mit dem Logo „Qualität durch Fortbildung“ werben darf, muss er seine Fortbildungsaktivitäten gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer nachweisen. Bei der Zertifizierung werden die Teilnahme an Seminaren und Fachveranstaltungen ebenso angerechnet wie ein Fernstudium, eine Prüfertätigkeit und das Veröffentlichen von Fachartikeln. Das Fortbildungszertifikat umfasst die Module materielles Recht, Berufsrecht (einschließlich Kostenrecht und Berufshaftpflicht), Verfahrens- und Prozessrecht, Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung sowie Besuche von Qualitätszirkeln und das Eigenstudium.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer

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Ehrenamtliches Engagement und Pate bei der Kindernothilfe

Kindernothilfe